Unsere Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Zamgricht“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.  

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Erdweg. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, Förderung der Kultur, Förderung der Jugend und Förderung der Heimatkunde.  

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung von bayerischer Tracht, bayerischen Tänzen und bayerischer Musik und erfolgt auch in Form von 

a) Organisation und Durchführung traditioneller und kultureller Veranstaltungen,  

b) Abhalten von Tanzkursen sowie  

c) Aufklärung über Bräuche und Tradition. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt (§ 4 Abs. 2) oder durch Ausschluss aus dem Verein (§ 4 Abs. 3). 

(2) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten schriftlich beim Vorstand gekündigt werden. 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch geheime Wahl mit ¾ Mehrheit. 

(4) Ein Mitglied kann gekündigt werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Kündigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

  • 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

 

  • 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Wahl des Vorstandes  

b) Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres 

c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts 

d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen. 

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladungsschreiben per Post oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen. 

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.  

 

  • 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.  

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  

(3) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. 

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  

(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

 

  • 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus: 

a) dem/der Vorsitzenden,  

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,  

c) dem/der 1. Kassier/in 

d) dem/der 2. Kassier/in 

e) dem/der 1. Schriftführer/in 

f) dem/der 2. Schriftführer/in 

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung und führt die Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte und Angelegenheiten, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 

(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 

(4) Verschiedene Vorstandschaftsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

(6) Der Verein wird einzeln durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.  

 

  • 9 Mitgliedsbeiträge 

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. 

(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

 

  • 10 Satzungsänderung 

Eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

 

  • 11 Auflösung 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Gesamtstimmen des Vereins beschlossen werden. Sind bei dieser Mitgliederversammlung weniger als ¾ der Gesamtstimmen des Vereins vertreten, reicht in einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß gem. § 6 Abs. 3 zu laden.  

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Kulturverein Erdweg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Großberghofen, den 30.04.2021